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Allgemeine Mietbedingungen

Die  nachstehenden  allgemeinen Mietbedingungen  sind  Vertragsbestandteil  aller  Mietverträge  über die mietweise Nutzung von Wohnwagen des Unternehmens „Wohnwagenvermietung Pinkert“, Inhaber: Michael Pinkert, Auf dem Tringelbusch 8 in D-51645 Gummersbach.

§1 Zustande kommen des verbindlichen Mietvertrages

 

Erst wenn beide Parteien (Mieter und Vermieter) den Mietvertrag unterschrieben haben und die im Mietvertrag vereinbarte Anzahlung an den Vermieter gezahlt wurde, kommt ein verbindlicher Mietvertrag zustande. Ist im Mietvertrag keine Anzahlung vereinbart, ist der Mietvertrag verbindlich sobald beide vorbenannten Parteien den Mietvertrag unterschrieben haben.

 Der Vermieter ist kein Reiseveranstalter.

-       1.1.: Jeder Mieter muss mindestens 21 Jahre alt und mindestens zwei Jahre im Besitz der für das Mietfahrzeug erforderlichen Führerscheinklasse sein.

-       1.2.: Absprachen oder Erklärungen, die nur mündlich, ohne schriftliche Bestätigung (im Mietvertrag oder per E-Mail) erfolgt sind, sind in jedem Fall ohne rechtliche Wirkung. Der Mietvertrag kann persönlich, per Post oder als Datei im E-Mail-Anhang  übermittelt werden.

-       1.3.: Eine Übertragung oder Abtretung der Rechte aus dem Mietvertrag durch den Mieter auf Dritte Personen ist nicht zulässig. Der Wohnwagen darf nicht Dritten Personen zum Gebrauch überlassen werden.

-       1.4.: Bei Übergabe sowie Rückgabe wird ein „Übergabe- /  Rückgabeprotokoll“ erstellt. Dieses ist ebenfalls Vertragsbestandteil und muss gemeinsam vom Mieter und Vermieter vollständig ausgefüllt und unterschrieben werden.

 §2 Mietpreis

Es gelten die Preise laut Mietvertrag.

 §3 Servicepauschale

Die Servicepauschale umfasst die Einweisung in den Mietwohnwagen samt Zubehör, Starter-Paket „WC“ (Toilettenpapier und Toilettenchemie Erstversorgung), eine mit Propangas gefüllte Leih-Gasflasche, ein frisch gespültes und desinfiziertes Frischwassersystem, spülmaschinengereinigtes Geschirr und Besteck, die Fahrzeugrücknahme sowie die Außenreinigung des Mietfahrzeugs.

Die Leih-Gasflasche ist eine Pfandflasche und muss unbeschädigt bei Mietende zurückgegeben werden. Bei Beschädigung oder Verlust wird dem Mieter diese mit 60,00 € pauschal in Rechnung gestellt.

§4 Zahlungsbedingungen

Der Mieter verpflichtet sich, die laut Mietvertrag vereinbarten Mietkosten wie folgt an den Vermieter zu bezahlen:

-       Anzahlung = Sofern eine Anzahlung vereinbart wurde, ist diese mit vollständiger Mietvertragsunterzeichnung fällig.

-       Der Gesamtmietbetrag (abzüglich einer eventuell bereits geleisteten Anzahlung) ist per Überweisung bis spätestens 14 Tage vor Mietfahrzeugübergabe oder am Tage der Mietfahrzeugübergabe in Bar an den Vermieter zu zahlen.

Alle Zahlungen können in Bar direkt an den Vermieter oder per Überweisung auf das Konto des Vermieters erfolgen.

Das Mietfahrzeug wird ausschließlich gegen Vorkasse an den Mieter übergeben.

§5 Kaution

Die Kaution für den Mietwohnwagen ist spätestens bei Mietfahrzeugübergabe an den Vermieter zu zahlen. Die Kaution dient zur Sicherung aller Ansprüche des Vermieters aus dem Mietvertrag. Der Vermieter ist berechtigt alle aus dem Mietverhältnis anfallenden und eventuell entstehenden Folgekosten mit der Kaution zu verrechnen.

Ein nach Übergabe des Wohnwagens festgestellte(r) Fehlbestand, Beschädigung oder Verschmutzung, welche nicht im Übergabeprotokoll dokumentiert wurde, muss dem Vermieter auf Kosten des Mieters ersetzt werden.

Beschädigte oder fehlende Inventar- oder Einrichtungsgegenstände sind laut Einzelpreisen, welche auf der im Wohnwagen ausgehangenen Inventarliste ausgewiesen sind, auf Kosten des Mieters zu ersetzen.

Sollte für einen fehlenden, beschädigten bzw. verschmutzten Inventar- oder Einrichtungsgegenstand kein Wiederbeschaffungs-/ Reinigungspreis in der Inventarliste vorhanden sein oder eine Beschädigung / Verschmutzung am Mietfahrzeug (Wohnwagen) oder der Zusatzausstattung vorliegen, hat der Mieter die Reparatur / Wiederbeschaffung / Reinigung laut Rechnung des Vermieters zu begleichen.

Der Vermieter ist berechtigt, bis zur vollständigen Abrechnung der vom Mieter laut Mietvertrag und Allgemeinen Mietbedingungen zu verantwortenden Schäden, Fehlbeständen, Verschmutzungen sowie aus dem Mietverhältnis entstandene Folgekosten, die Kaution des Mieters vollständig einzubehalten und mit vorbenannten berechtigten Forderungen zu verrechnen. Sollte die Kautionssumme nicht ausreichen um die entstandenen Kosten zu begleichen, hat der Mieter den Differenzbetrag umgehend (nach Erhalt der Rechnung) an den Vermieter nachzuzahlen.

Der Vermieter erstellt dem Mieter eine Rechnung, welche die dem Vermieter entstandenen Kosten und Aufwendungen zur Wiederbeschaffung/ Schadensbeseitigung/ Reinigung zuzüglich einer Bearbeitungsgebühr von einmalig 50,- Euro ausweist und welche der Mieter umgehend nach Erhalt (Zustellung per E-Mail, per Post oder persönlich) zu begleichen hat.

Eine vollständige Rückzahlung der Kaution erfolgt bei ordnungs- und vertragsgemäßer Rückgabe des Wohnwagens in unbeschädigtem, komplettem(abgesehen der laut Übergabe-/ Rückgabeprotokoll eventuell vorhandenen Vorbeschädigungen/ Fehlbeständen) und einwandfrei gereinigtem (außer Außenreinigung) Zustand der Mietsache. Die vollständige oder ggf. teilweise Rückzahlung der Kaution erfolgt ausschließlich per Überweisung an den Mieter.

-       5.1.: Sollte die Zahlung der Kaution durch den Mieter bis spätestens zu Mietbeginn nicht erfolgen, wird der Wohnwagen nicht ausgehändigt. Der Vermieter kann sodann hieraus entstehende Schadenersatzansprüche geltend machen (siehe auch §19 „Rücktrittsregelung“).

-       5.2.: Der Vermieter ist nicht verpflichtet, die Kaution von seinem Vermögen getrennt anzulegen. Eine Verzinsung der Kaution erfolgt nicht.

§6 Fahrer und Führerschein

Der Mieter hat dafür Sorge zu tragen, dass nur Personen den Wohnwagen bewegen, die im Mietvertrag als Fahrer aufgeführt sind. Der Mieter führt seine Fahrt selbstständig durch und setzt den Wohnwagen eigenverantwortlich ein. Bei Vertragsabschluss, spätestens jedoch bei Wohnwagenübergabe (Mietbeginn), müssen der Mieter und alle im Mietvertrag benannten weiteren Fahrer dem Vermieter jeweils eine Kopie ihres gültigen Führerscheines in der erforderlichen Führerscheinklasse und eine Kopie ihres gültigen Personalausweises zur Verfügung stellen. Sollte die Fahrerlaubnis des Mieters oder eines der im Mietvertrag benannten weiteren Fahrer aufgrund gesetzlicher oder gesundheitlicher Gründe zeitweise oder vollständig erlöschen / entzogen werden, so erlischt auch zeitgleich die vom Mieter gewährte Erlaubnis zum Führen des Wohnwagens. Kommt es infolge fehlender Vorlage des Führerscheins oder des Personalausweises der im Mietvertrag eingetragenen Fahrer zu einer verzögerten Übergabe des Mietwohnwagens, geht dies zu Lasten des Mieters. Der Mieter ist gegenüber dem Vermieter vollumfänglich haftbar für alle im Mietvertrag eingetragenen Fahrer und deren Umgang mit dem Mietfahrzeug.

 §7 Versicherungsschutz des Wohnwagens

Das Mietfahrzeug ist Haftpflicht-, Teilkasko- und Vollkaskoversichert. Der Mieter haftet jedoch in erster Linie für alle Schäden am Wohnwagen während des vertraglich vereinbarten Mietzeitraumes unbeschränkt. Soweit ein Schaden von der für das Fahrzeug bestehenden Haftpflicht- (100Mio.Euro pauschal jedoch max. 15Mio. Euro je Person)/ Teilkasko- oder Vollkaskoversicherung übernommen wird, ist die Haftung des Mieters auf die Höhe der wie folgt vereinbarten Selbstbeteiligung je Schadenfall begrenzt:

  • Selbstbeteiligung des Mieters bei Haftpflichtversicherungsschaden = 800,- Euro / Schaden
  • Selbstbeteiligung des Mieters bei Teilkaskoversicherungsschaden = 1200,- Euro / Schaden
  • Selbstbeteiligung des Mieters bei Vollkaskoversicherungsschaden = 1800,- Euro / Schaden

Bei mehreren Schäden kann ggf. die Selbstbeteiligung der Versicherung für den Mieter mehrfach fällig werden. Privatgegenstände des Mieters sind nicht versichert.

Sollte die Fahrzeugversicherung einen Schaden begründet nur anteilig ersetzen, so haftet der Mieter für die restliche Ersatzleistung (Kosten) einschließlich der Selbstbeteiligung gegenüber dem Vermieter.

Der Vermieter empfiehlt dem Mieter den Abschluss einer geeigneten Reiseversicherung um sein finanzielles Risiko in Hinblick auf die oben aufgeführten Selbstbeteiligungen im Schadensfalle abzusichern.

 §8 Nutzungsbeschränkungen und Auslandsaufenthalte

Belgien

(B)

 

Großbritannien

(GB)

 

Niederlande

(NL)

 

Slowakei

(SK)

Bulgarien

(BG)

 

Irland

(IRL)

 

Norwegen

(N)

 

Slowenien

(SLO)

Dänemark

(DK)

 

Island

(IS)

 

Österreich

(A)

 

Spanien

(E)

Deutschland

(D)

 

Italien

(I)

 

Polen

(PL)

 

Tschechien

(CZ)

Estland

(EST)

 

Kroatien

(HR)

 

Portugal

(P)

 

Ungarn

(H)

Finnland

(FIN)

 

Lettland

(LV)

 

Rumänien

(RO)

 

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Frankreich

(F)

 

Litauen

(LT)

 

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Fürstentum Andorra

(AND)

 

Luxemburg

(L)

 

Schweden

(S)

 

Zypern

(CY)

Griechenland

(GR)

 

Malta

(M)

 

Schweiz

(CH)

 

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Die Benutzung des Wohnwagens ist ausschließlich in folgenden Staaten gestattet:

Der Wohnwagen darf nur in die hier vorstehend aufgelisteten Länder gefahren werden. Außerhalb dieser aufgelisteten Länder besteht kein Versicherungsschutz! Selbst ein „Durchfahren“ (Reisen ohne Aufenthalt) durch ein hier nicht aufgelistetes Land ist untersagt. Die Gesetze und Einreisebestimmungen des jeweiligen Landes, welches der Mieter mit dem Wohnwagen bereist, sind unbedingt zu beachten (z.B. Straßenverkehrsordnung, Campingvorschriften, etc.). Der Mieter verpflichtet sich insbesondere vor Antritt der Reise Informationen über Mautgebühren auf seiner Reiseroute rechtzeitig einzuholen und deren korrekte Abrechnung sicherzustellen.

-       8.1.: Vom Vermieter generell untersagt ist die Nutzung des Wohnwagens zu folgenden Zwecken:

  • Teilnahme an Wettrennen, Fahrertrainings, Fahrzeugtests, motorsportlichen Veranstaltungen, Geländefahrten und ähnlichen Nutzungen.
  • Beförderung von leicht entzündlichen, giftigen oder sonst gefährlichen Stoffen.
  • Jegliche Verwendung im Zusammenhang mit der Begehung von Straftaten oder Zoll- und Steuervergehen, insbesondere dem Transport von Stoffen, die unter das Betäubungsmittel-gesetz fallen.
  • Gewerbliche Nutzung, insbesondere Ausübung der Prostitution
  • Fahrten in Kriegs- oder Krisengebiete
  • Fahrten auf Festivalgelände oder Großveranstaltungen
  • Fahrten in Länder für welche Reisewarnungen des Auswärtigen Amtes bestehen (ausgenommen sind Reisewarnungen aufgrund der Corona-Pandemie)

-       8.2.: Der Vermieter übernimmt keine Gewähr für die Eignung des Wohnwagens zu dem vom Mieter vorgesehenen Zweck. Die Einhaltung bestehender Rechtsverordnungen, Gesetze sowie Campingplatzordnungen ist ausschließlich Sache und Verantwortlichkeit des Mieters. Der Mieter haftet hier vollumfänglich und alleinig.

-       8.3.: Während der Fahrt dürfen sich keine Personen oder Tiere im Wohnwagen befinden.

-       8.4.: Hält sich der Mieter nicht an die vorstehenden Regeln gemäß §8 „Nutzungsbeschränkungen und Auslandsaufenthalte“,  liegt eine Pflichtverletzung des Mieters beim Gebrauch des Wohnwagens vor, welche den Vermieter zur sofortigen Mietbeendigung und Fahrzeugrückholung berechtigt. In diesem Falle ist der Vermieter nicht zu einer Rückvergütung bereits durch den Mieter geleisteter Zahlungen verpflichtet.

 §9 Übergabe und Fahrzeugzustand

Die Übergabe des Wohnwagens erfolgt am vertraglich vereinbarten Standort zum vertraglich vereinbarten Zeitpunkt.

-       9.1.: Der Mieter verpflichtet sich persönlich (Mitwirkungspflicht), gemeinsam mit dem Vermieter bei Fahrzeugübergabe den Wohnwagen auf schadenfreien, sauberen und vollständigen Zustand zu überprüfen. Der Fahrzeugzustand, das Inventar, die optionalen Mietgegenstände, eventuelle Vorbeschädigungen sowie Fehlbestände werden in dem vom Vermieter bereit gestellten „Übergabe-/ Rückgabeprotokoll“ dokumentiert (bitte planen Sie hierfür ca. 30-45min. ein). Sowohl Mieter wie auch Vermieter dürfen keine Schäden oder Mängel am Mietfahrzeug sowie dessen Zubehör, Ausrüstung und Inventar bewusst verschweigen. Im Anschluss ist das „Übergabe-/ Rückgabeprotokoll“ von beiden Vertragsparteien zu unterschreiben. Der Mieter erhält eine Kopie des „Übergabe-/ Rückgabeprotokolls“. Dieses ist sorgfältig aufzubewahren, da dieses Dokument Vertragsbestandteil ist und auch gleichzeitig als Rückgabeprotokoll fungiert.

-       9.2.: Der Wohnwagen wird in technisch einwandfreiem Zustand, innen und außen gereinigt, mit einer gesäuberten Chemietoilettenkassette, an den Mieter übergeben. Optische Beeinträchtigungen wie beispielsweise kleine Lackschäden, Dellen und sonstige Gebrauchsspuren stellen keine Fahrzeugmängel dar und sind vom Mieter zu akzeptieren, sofern die Gebrauchsfähigkeit des Wohnwagens dadurch nicht beeinträchtigt ist.

 §10 Haftung und Obhutspflichten des Mieters

Der Mieter ist verpflichtet, den Wohnwagen so zu behandeln und zu benutzen, wie es ein verständiger auf die Werterhaltung bedachter Eigentümer tun würde. Demnach ist die Mietsache nebst aller eingebauten und mitgeführten Geräte und die gesamte Campingausstattung sorgfältig zu behandeln und die Betriebs-/ Bedienungsanleitungen genauestens zu beachten.

-       10.1.: Bei Verlassen des Wohnwagens ist dieser ordnungsgemäß zu verschließen. Der Mieter ist verpflichtet die Wohnwagenkupplung durch das am Wohnwagen vorhandene Kupplungsschloss sowohl während der Fahrt als auch in abgestelltem und vom Zugfahrzeug abgekoppeltem Zustand ordnungsgemäß abzuschließen. Dies ist ein wichtiger Diebstahlschutz!

Der Wohnwagen muss vor dem Verlassen ordnungsgemäß und sicher laut örtlichen Gesetzen und behördlicher Regeln sowie Herstellervorgaben (siehe Bedienungsanleitung) abgestellt sein.

-       10.2.: Der Mieter ist verpflichtet groben Verschmutzungen am Wohnwagen vorzubeugen. Er hat z.B. darauf zu achten, den Wohnwagen nicht unter Bäumen abzustellen, welche den Wohnwagen stark verschmutzen (z.B. durch Harz, Blütenabsonderungen, Tannennadeln, etc.).

Für die Reinigungskosten aufgrund starker und schwer löslicher Verschmutzungen der Außenhaut des Wohnwagens (z.B. durch Baumharz, Teer, etc.) haftet der Mieter. Der Vermieter ist berechtigt die Reinigungskosten von der Kautionssumme einzubehalten.

-       10.3.: Insbesondere ist der Mieter auf seine Kosten/Haftung hin verpflichtet:

  • Den Wohnwagen bei extremen Wetterbedingungen (z. B. Hagel, Sturm, Starkregen, Überschwemmung, starker Schneefall) entsprechend gegen Beschädigungen zu schützen und zu sichern.
  • Den Wohnwagen bei Besorgnis der Beschädigung durch Vandalismus zu sichern (z.B. durch Abstellen auf einem gesicherten / bewachten Abstellplatz).
  • Regelmäßig und besonders vor Fahrtantritt zu überprüfen, dass sich das Mietfahrzeug in verkehrssicherem und verkehrstauglichem Zustand befindet (z.B. Beleuchtungstest (Bremse, Blinker, etc.)

 -       10.4.: Der Mieter haftet für alle Schäden am Wohnwagen während des vertraglich vereinbarten Mietzeitraumes unbeschränkt (siehe auch §7 „Versicherungsschutz des Wohnwagens“).

-       10.5.: Der Mieter muss darauf achten, dass die Fahrzeuglast und Ladung ordnungsgemäß verteilt und sicher verstaut ist. Dabei muss er immer die Höchstgrenzen laut Betriebserlaubnis bzw. Fahrzeugschein des Wohnwagens und des Zugfahrzeugs beachten.

-       10.6. Der Vermieter ist für jede Strafgebühr, Protokoll, Ordnungswidrigkeit, Steuer, Zuschlag, Mahnung, Sanktion oder Kosten, die ihm wegen Verstoß gegen die geltenden gesetzlichen Vorschriften im Zuge der Nutzung des Mietwohnwagens während des vertraglichen Mietzeitraumes auferlegt wird, vollständig schadlos zu halten. Zu Lasten des Mieters gehen alle Kosten, die dem Vermieter für die Erledigung von Verwaltungsaufgaben tatsächlich entstehen, die er aufgrund von an ihn ergangenen Aufforderungen von Verwaltungsbehörden übernehmen muss, bei denen es, um die Klärung der Urheberschaft oder sonstige Umstände eines Verkehrsverstoßes oder einer Straftat im Zuge der Nutzung des Mietwohnwagens durch den Mieter während des vertraglichen Mietzeitraumes geht.

-       10.7.: Der Mieter haftet vollumfänglich und uneingeschränkt für alle Schäden, die während des vereinbarten Mietzeitraumes  durch den Mieter selbst oder einen Dritten am Mietanhänger herbeigeführt wurden. Der Mieter haftet in gleicher Weise für Schäden, die durch sonstige Dritte verursacht worden sind. Dies gilt auch dann, wenn sich nicht feststellen lassen sollte, welche Person einen Schaden verursacht hat, bzw. die Identität einer Person oder des Schadenstifters nicht geklärt werden kann.

-       10.8.: Wird bei der Rückgabe des Fahrzeugs ein Schaden festgestellt, so wird die Verursachung des Schadens und die Haftung für den Schaden durch den Mieter vermutet, es sei denn, der Mieter weist nach, dass der Schaden bereits bei der Übernahme des Mietfahrzeugs vorhanden war.

-       10.9.: Die Haftung des Mieters erstreckt sich auch auf die Schadensnebenkosten wie: Sachverständigenkosten, Abschleppkosten, Wertminderung, Mietausfall.

-       10.10.: Nimmt der Vermieter die Schadensbeseitigung selbst vor, so wird hiermit ein Stundensatz je geleisteter Arbeitsstunde in Höhe von 76,- € / Std. als angemessene Ersatzleistung vereinbart.

-       10.11.: Hat der Mieter Unfallflucht begangen oder seine Pflichten gemäß Mietvertrag verletzt, so haftet er vollumfänglich.

-       10.12.: Treten vor Reisebeginn oder auch während der Reise gesetzliche, politische oder witterungsbedingte Änderungen in Kraft, die die Reisemöglichkeiten oder auch das Reiseziel des Mieters negativ beeinflussen, befreien diese den Mieter nicht von der Abnahme des Wohnwagens laut Mietvertrag.

-       10.13.: Eine Untervermietung oder Verpfändung des Wohnwagens ist nicht gestattet.

-       10.14.: Das Rauchen im Wohnwagen sowie im Vorzelt ist verboten. Bei Zuwiderhandlung ist der Vermieter berechtigt die Kaution des Mieters als Entschädigung vollständig einzubehalten.

10.15.: Der Mieter hat Sorge dafür zu tragen, dass alle Mietgegenstände ausschließlich zu ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch verwendet werden. Der Mieter haftet dafür.

 

 §11 Haftung des Vermieters

-       11.1.: Der Vermieter verpflichtet sich, dem Mieter den vertraglich angemieteten Wohnwagen zu dem  im Mietvertrag vereinbarten Übergabezeitpunkt in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen.

-       11.2.: Der Vermieter kann die Leistung verweigern, soweit diese für den Vermieter unmöglich ist. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn das Fahrzeug zu Beginn des vertraglich vereinbarten Mietzeitraumes durch z.B. einen Verkehrsunfall, Beschädigung durch den Vormieter oder infolge höherer Gewalt bei z.B. Naturereignissen so beschädigt wurde, dass der vertraglich angemietete Wohnwagen nicht mehr gebrauchstauglich ist.

Der Vermieter kann die Leistung auch verweigern, wenn er keinen Versicherungsschutz für den Wohnwagen durch einen Fahrzeugversicherer zu wirtschaftlich zumutbaren Bedingungen erreichen kann.

-       11.3.: Im Fall einer Nichtleistung gemäß vorstehender Ziffer 11.2. sind Schadensersatzansprüche gegenüber dem Vermieter - gleich aus welchem Rechtsgrund – ausgeschlossen. Der Vermieter ist jedoch verpflichtet, alle bereits vom Mieter erhaltenen Zahlungen, zu dem betreffenden Mietvertragsverhältnis, an diesen umgehend zurückzuzahlen.

-       11.4.: Der Vermieter übernimmt keine Gewähr für die Eignung des Wohnwagens zu dem vom Mieter vorgesehenen Zweck. Der Vermieter leistet weder Gewähr für einen bestimmten Zustand oder Beschaffenheit, noch für eine Verwendungsmöglichkeit des Mietgegenstandes. Die Einhaltung bestehender Rechtsverordnungen und Gesetze ist ausschließlich Sache des Mieters. Dies gilt insbesondere, für die Einhaltung der Straßenverkehrsgesetze bei der Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr.

-       11.5.: Der Vermieter haftet nicht für Schäden, welche durch den Mieter, dessen Beifahrer sowie Mitbenutzer des Wohnwagens verursacht werden oder unentdeckte Schäden am Mietwohnwagen welche durch Vormieter verursacht wurden.

-       11.6.: Der Vermieter haftet nicht für Gegenstände des Mieters.

-       11.7.: Der Mieter benutzt alle angemieteten oder erworbenen Gegenstände / Artikel / Mietfahrzeuge auf eigene Gefahr und Risiko.

-       11.8.: Der Vermieter haftet nicht für liegengebliebene bzw. zurückgelassene Gegenstände der Vormieter.

§12 Reparaturen und Wartung

Der Vermieter trägt Sorge für die regelmäßige Durchführung der gesetzlich vorgeschriebenen Wartungsarbeiten und notwendiger Reparaturen an Verschleißteilen.

-       12.1.: Während der Mietdauer anfallende Kosten wie z.B. Strom-, Wasser-, Abwasserkosten, Campingplatzgebühren, Maut, verbrauchte Kraftstoffe, Verbrauchsstoffe, Öle sowie WC-Chemikalien sind vom Mieter auf eigene Kosten zu tragen. Die vorhandene Leih-Gasflasche darf nicht gegen eine andere Gasflasche eingetauscht werden (siehe auch §3 „Servicepauschale“).

-       12.2.: Kleine Instandsetzungen, wie zum Beispiel der Austausch von Glühbirnen, darf der Mieter bis zur Höhe von max. 20,- € je Einzelfall, jedoch insgesamt nur bis zu einer Gesamtsumme von 40,- Euro, ohne vorherige Absprache mit dem Vermieter selbst vornehmen (Bedienungsanleitung des Wohnwagens unbedingt beachten). Der Vermieter erstattet dem Mieter die Kosten gegen Vorlage einer ordnungsgemäßen Rechnung und Vorlage des ausgetauschten / beschädigten Teiles. Keine Kostenerstattung ohne Rechnung! Eigenleistungen des Mieters werden nicht vergütet. Schäden die den Instandsetzungsbetrag von 40,- Euro übersteigen, sind dem Vermieter vorab umgehend telefonisch oder schriftlich zu melden und bedürfen einer schriftlichen Genehmigung durch den Vermieter.

 §13 Verhalten bei Unfällen / Schäden

-       13.1.: Bei Unfällen oder Schäden am Wohnwagen, selbst wenn diese geringfügig sind, hat der Mieter den Vermieter unverzüglich zu benachrichtigen (telefonisch oder per E-Mail). Dem Vermieter ist ein ausführlicher schriftlicher Unfallbericht mit beigefügter vollständig ausgefüllter Unfallskizze und Polizeibericht, bis spätestens zum Wohnwagen-Rückgabezeitpunkt, zukommen zu lassen.

-       13.2.: Bei Unfällen und Schäden, in welche der Wohnwagen verwickelt ist, (auch ohne Fremdbeteiligung wie z.B. Brand-, Wild-, Entwendungsschäden oder Vandalismus) hat der Mieter unverzüglich die örtliche Polizei hinzuzuziehen und für die Aufnahme des Unfall- bzw. Schadenhergangs zu sorgen. Verweigert die Polizei die Aufnahme, hat der Mieter dies schriftlich dem Vermieter nachzuweisen. Unterlässt es der Mieter, den Unfall / Schaden polizeilich aufnehmen zu lassen, haftet er, sofern die Mietfahrzeugversicherung ihre Leistung verweigert oder ausschließt, vollumfänglich für den entstandenen Schaden und die daraus resultierenden Kosten.

-       13.3.: Bei Unfällen mit Fremdbeteiligung sind die Kennzeichen der beteiligten Fahrzeuge und deren Haftpflichtversicherungen und Namen sowie Anschriften der Fahrer und der Zeugen festzuhalten. Der Mieter darf sich solange nicht vom Unfallort entfernen, bis er seiner Pflicht zur Aufklärung des Geschehens und zur Feststellung der erforderlichen Tatsachen im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben nachgekommen ist. Das strafrechtlich sanktionierte Verbot des unerlaubten Entfernens vom Unfallort im Sinne von §142 Strafgesetzbuch-StGB ist zu beachten. Es gelten die gesetzlichen Haftungsregeln.

-       13.4.: Gegnerische Ansprüche dürfen nicht anerkannt werden!!

-       13.5.: Bei allen Verkehrsunfällen und Schadensereignissen, haftet der Mieter für alle Schäden des Vermieters, insbesondere Reparaturkosten sowie den Kosten einer Ersatzbeschaffung und Nutzungsausfall. Keine oder nur teilweise Haftung des Mieters besteht insoweit, als der Vermieter für die entstandenen Schäden vom Unfallgegner oder sonstigen Unfallbeteiligten Dritten Ersatz erlangt. Soweit ein Schaden von der für den Mietwohnwagen bestehenden Haftpflicht-/ Teilkasko- oder Vollkaskoversicherung übernommen wird haftet der Mieter entsprechend §7 dieser Allgemeinen Mietbedingungen.

-       13.6.: Führt das Verhalten des Mieters nach einem Verkehrsunfall (beispielsweise Unfallflucht), oder das Verhalten des Mieters, welches für den Verkehrsunfall ursächlich war, oder eine sonstige Obliegenheitsverletzung des Mieters dazu, dass sich die für das Mietfahrzeug bestehende Versicherung auf einen Haftungsausschluss im Versicherungsvertrag gegenüber dem Vermieter berufen kann, haftet der Mieter unbeschränkt für alle Vermögensschäden des Vermieters. Haftungsbeschränkung des Mieters tritt in diesem Fall nicht ein.

 §14 Nicht unfallbedingte Schäden und technische Defekte an Wohnwagen oder Ausrüstung

-       14.1.: Der Vermieter empfiehlt dem Mieter dringend eine geeignete Mitgliedschaft in einem Automobilclub vor Reiseantritt abzuschließen, um sich vor eventuell entstehenden Abschlepp- oder Pannendienstkosten während der Reise abzusichern. Eine geeignete Mitgliedschaft in einem Automobilclub schließt nicht nur das Zugfahrzeug sondern auch den Wohnwagen in die Pannendienst-/Leistungen mit ein.

-       14.2.: Alle durch einen nicht unfallbedingten Schaden / einen technischen Defekt / eine Reifenpanne resultierende Kosten hat der Mieter einzig und allein zu tragen.

-       14.3.: Bei nicht unfallbedingten Schäden / technischen Defekten / Reifenpanne am Wohnwagen oder der Ausrüstung, selbst wenn diese geringfügig sind, hat der Mieter den Vermieter unverzüglich und umfassend zu informieren (telefonisch und/oder schriftlich (z.B. per E-Mail oder WhatsApp)).

-       14.4.: Reparaturaufträge am Mietwohnwagen dürfen nur ausschließlich vom Vermieter in Auftrag gegeben werden.

-       14.5.: Treten nach der Übergabe des Wohnwagens Defekte am Wohnwagen auf, welche die Verkehrstauglichkeit oder einen bestimmungsgemäßen Gebrauch unmöglich machen, sind beide Parteien berechtigt, den Vertrag mit sofortiger Wirkung fristlos zu kündigen, sofern es nicht möglich ist, den Defekt durch eine Reparatur kurzfristig zu beheben. Der Mieter verzichtet im Falle einer Kündigung auf alle weitergehenden Ansprüche gegen den Vermieter.

Der Mieter bleibt auch im Falle einer sofortigen fristlosen Mietvertragskündigung gegenüber dem Vermieter für die ordnungsgemäße Rückgabe des Mietwohnwagens am vertraglich vereinbarten Rückgabeort verantwortlich.

Endet der Vertrag aufgrund einer fristlosen Kündigung bleibt der Mieter zur Zahlung der vereinbarten Miete bis zum Zeitpunkt der Kündigung verpflichtet.

-       14.6.: Obige Regelung laut Ziffer 14.4. gilt nicht, sofern der Mieter für den Schaden verantwortlich bzw. haftbar ist.

-       14.7.: Treten nach der Übergabe des Wohnwagens Defekte am Wohnwagen auf, wonach das Mietfahrzeug weiterhin verkehrstauglich ist und der bestimmungsgemäße Gebrauch weiterhin gegeben ist, bleibt der Mietvertrag unberührt bestehen und es bestehen keinerlei Ansprüche des Mieters auf Entschädigung (Beispiel für solch einen Defekt: Komplettausfall des Moverrangiersystems oder Ausfall einer technischen Einrichtung des Mietfahrzeugs (z.B. WC-Wasserpumpe)).

-       14.8.: Jede Beule, Kratzer, Delle (maximale Einzelgröße von 2 cm x 2 cm) am Wohnwagen, welche während dem Mietzeitraumes entsteht und nicht die Dichtheit des Wohnwagens beeinträchtigt, wird  dem Mieter mit 50,- Euro/Stück als Entschädigungssumme in Rechnung gestellt und direkt von der Kautionssumme einbehalten.

-       14.9.: Bei größeren Beschädigungen oder sollte die Dichtheit des Wohnwagens beeinträchtigt werden, wird der Vermieter diese Beschädigungen durch eine Fachwerkstatt (Vertragswerkstatt des Herstellers) reparieren lassen. Für die hierdurch anfallenden Kosten haftet der Mieter in vollem Umfang.

Der Vermieter erstellt dem Mieter eine Rechnung, welche die dem Vermieter entstandenen Kosten und Aufwendungen zur Wiederbeschaffung/ Schadensbeseitigung zuzüglich einer Bearbeitungsgebühr von einmalig 50,- Euro ausweist und welche der Mieter umgehend nach Erhalt (Zustellung per E-Mail, per Post oder persönlich) zu begleichen hat.

Der Vermieter hat das Recht die in §14 vorbenannten Kosten direkt mit der Kaution zu verrechnen und einzubehalten.

 

 §15 Technische und optische Veränderungen

-       15.1.: Der Mieter darf an dem Fahrzeug keine technischen Veränderungen vornehmen.

-       15.2.: Der Mieter ist nicht befugt, den Wohnwagen optisch zu verändern, dazu zählen insbesondere Lackierungen, Aufkleber (ausgenommen Mautaufkleber) oder Klebefolien. Die Mautaufkleber dürfen bei Fahrzeugrückgabe im Wohnwagen verbleiben und werden fachgerecht vom Vermieter entfernt. Bei Verbleib eingeklebter Mautaufkleber (Vignetten) im Wohnwagen, zahlt der Vermieter dem Mieter keine Entschädigung, für den eventuell noch bestehenden restlichen Gültigkeitszeitraum (Restwert) dieser Vignetten. Für Schäden (z.B. Kratzer, Lackbeschädigungen), welche der Mieter beim Ablösen vorbenannter Mautaufkleber am Wohnwagen verursacht, haftet dieser in vollem Umfang.

-       15.3.: Jeder durch den Mieter in den Wohnwagen eingeschlagene Nagel oder jede eingeschraubte Schraube, welche die Dichtheit des Wohnwagens nicht beeinträchtigt, wird dem Mieter mit pauschal 50,- Euro als Entschädigungszahlung in Rechnung gestellt und von der Kautionssumme einbehalten.

-       15.4.: Sollten während des Mietzeitraumes technische oder optische Veränderungen an der Mietsache vorgenommen werden, hat der Vermieter das Recht diese Veränderungen/Beschädigungen durch eine Fachwerkstatt in den ordentlichen Ursprungszustand zurückbauen/reparieren zu lassen. Für die hierdurch anfallenden Kosten haftet der Mieter in vollem Umfang zzgl. einer Bearbeitungsgebühr von 50,- Euro je Veränderung/Beschädigung.

Der Vermieter ist berechtigt mit dem Mieter nach Kostenvoranschlag, welcher durch den Vermieter eingeholt wird, abzurechnen.

 

§16 Rückgabe

Der Mieter ist verpflichtet, den Wohnwagen samt Inventar und Zusatzausstattung spätestens zum vertraglich vereinbarten Rückgabedatum an der im Mietvertrag vereinbarten Rückgabeadresse dem Vermieter oder seinem bevollmächtigten Vertreter zurückzugeben. Sofern ein Abhol-Service vereinbart ist, muss der Wohnwagen für den Vermieter barrierefrei zugänglich und pünktlich bereitgestellt werden.

-       16.1: Der Mieter ist verpflichtet, den im Mietvertrag vereinbarten Termin für die Wohnwagenrückgabe pünktlich einzuhalten.

Kann der Mieter den Wohnwagen nicht pünktlich zurückgeben, so ist er verpflichtet, den Vermieter unverzüglich zu unterrichten. Das Mietverhältnis verlängert sich nicht automatisch (§ 546 BGB), wenn der Mieter den Wohnwagen nicht termingerecht an den Vermieter zurückgibt.

Wird der Wohnwagen nicht spätestens zum vertraglich vereinbarten Rückgabedatum zurückgegeben, wird dem Mieter jeder weitere angebrochene Miettag (ein Miettag beginnt um 0:00 Uhr und endet um 23:59 Uhr) zzgl. einer einmaligen Bearbeitungsgebühr von 50,- Euro in Rechnung gestellt. Der Vermieter ist berechtigt die vorbenannten Kosten direkt mit der Kaution des Mieters zu verrechnen und einzubehalten.

Bei verspäteter Rückgabe kann der Vermieter Schadenersatz durch z.B. bereits erfolgte Nachvermietung geltend machen.

-       16.2.: Der Mieter verpflichtet sich persönlich (Mitwirkungspflicht), gemeinsam mit dem Vermieter oder seinem bevollmächtigten Vertreter, bei Fahrzeugrückgabe den Wohnwagen auf schadenfreien, sauberen und vollständigen Zustand zu überprüfen. Der Mieter darf dem Vermieter keine Schäden oder Mängel am Mietfahrzeug sowie dessen Zubehör / Inventar wissentlich verschweigen. Beschädigungen sowie Fehlbestände werden dem Mieter in Rechnung gestellt (siehe hierzu auch §5„Kaution“).

-       16.3.: Der Mieter kann, sofern er persönlich zum vertraglich vereinbarten Rückgabezeitpunkt verhindert ist, eine(n) Vertreter(in) beauftragen. Hierzu muss der Mieter jedoch unbedingt die/den Beauftragte(n) mit der an diese Allgemeinen Mietbedingungen angehangene Vollmacht schriftlich bevollmächtigen.

-       16.4.: Der Mieter ist verpflichtet, die Mietsache am Ende des Mietzeitraumes dem Vermieter in dem Zustand zurückzugeben, in dem er diesen vom Vermieter zu Mietbeginn erhalten hat (siehe auch §17 „Reinigung“).

-       16.5.: Ein, bei der Rückgabe des Wohnwagens, noch vorhandener Gasrestvorrat wird dem Mieter vom Vermieter nicht vergütet.

-       16.6.: Eine Rückgabe des Wohnwagens vor dem im Mietvertrag vereinbarten Rückgabezeitpunkt hat keine Verringerung der vereinbarten Miete zur Folge.

 

§17 Reinigung

Die Innenreinigung des Mietfahrzeugs ist Aufgabe des Mieters.

Der Mieter ist verpflichtet vor Rückgabe des Mietwohnwagens den gesamten Wohnwageninnenraum einschließlich Bad, Waschbecken, Spiegel,  Toilette, Schränke, Stauräume, Ablagen, Kühlschrank, Fußboden, Esstisch, Küche nebst Herd und Spüle, Schubladen und weiterer angemieteter Zusatzausstattung zu reinigen. Bei nicht erfolgter oder unzureichender Reinigung der Mietsache wird dem Mieter eine Reinigungspauschale von 160,- Euro in Rechnung gestellt.

Die Außenreinigung ist Aufgabe des Vermieters. Bei grober Verschmutzung der Außenhaut des Wohnwagens (wie z.B. durch Teer, Harz, Lack, Insekten, Schlamm / Schmutz) wird dem Mieter eine Reinigungspauschale von 250,- Euro in Rechnung gestellt und direkt von der Kaution einbehalten.

Bei grober / mutwilliger / unverhältnismäßiger Verschmutzung des Mietwohnwagens oder bei Verstoß gegen das Rauchverbot im Mietfahrzeug /Vorzelt können auch höhere Reinigungskosten als die vorbenannten Reinigungspauschalen anfallen. Der Vermieter hat in diesem Falle das Recht die Kaution vollständig einzubehalten und mit den notwendigen Reinigungsaufwändungen zu verrechnen.

Die Chemietoilettenkassette und der Abwassertank müssen vom Mieter vor Rückgabe geleert und gereinigt (sauber durchgespült) sein.

Eine Reinigung oder Entleerung der Chemietoilettenkassette ist vor Ort beim Vermieter nicht möglich!

Sollte die Chemietoilettenkassette nicht geleert oder schlecht gereinigt sein, wird dem Mieter eine neue Chemietoilettenkassette, in Höhe von 220,- Euro in Rechnung gestellt.

 Der Vermieter hat das Recht die in §17 vorbenannten Kosten direkt mit der Kaution zu verrechnen und einzubehalten.

 

  §18 Haustiere

 Die Mitnahme von Hunden oder anderen Haustieren muss dem Vermieter vor Mietvertragsabschluß angezeigt werden. Es ist nur gestattet, gesunde Tiere mitzunehmen, die frei von Krankheiten, Milben, Flöhen, Läusen und Würmern sind.

Es ist grundsätzlich untersagt Tiere in die Betten oder auf die Sitzmöbel zu lassen.

 Erhöhter Reinigungsbedarf, Geruchsbeseitigung, Desinfektion oder ggf. Austausch von Matratzen und Sitzpolstern des Wohnwagens werden bei Verunreinigung dem Mieter in Rechnung gestellt.

 Sollte das Haustier auf die Matratzen oder Sitzpolster urinieren, müssen diese aus Hygienegründen vom Vermieter ausgetauscht werden. Die dadurch entstehenden Kosten hat der Mieter in vollem Umfang zu tragen. Schäden, die das Haustier am Wohnwagen sowie der Einrichtung / Inventar anrichtet, sind von keiner Versicherung gedeckt und gehen voll zu Lasten und auf Rechnung des Mieters.

 Der Vermieter hat das Recht die in §18 vorbenannten möglichen Kosten direkt mit der Kaution zu verrechnen und einzubehalten.

 

  §19 Rücktrittsregelung

Ein allgemeines gesetzliches Rücktrittsrecht ist bei Mietverträgen nicht vorgesehen. Der Vermieter räumt ein Rücktrittsrecht wie folgt ein, sofern der vertraglich vereinbarte Mietzeitraum noch nicht begonnen hat und das Mietfahrzeug noch nicht an den Mieter übergeben wurde:

-  Bei einem Mietvertragsrücktritt wird der vertraglich vereinbarte Anzahlungsbetrag als Aufwands-/Ausfallentschädigung und zur Deckung angefallener Kosten vollständig einbehalten.

Der Abschluss einer Reiserücktrittsversicherung wird dem Mieter empfohlen. Die Rücktrittserklärung muss schriftlich per Post oder E-Mail erfolgen. Maßgebend für den Rücktrittszeitpunkt ist der Eingang der schriftlichen Rücktrittserklärung beim Vermieter. Die schriftliche Rücktrittserklärung an den Vermieter darf ausschließlich per Post oder per E-Mail an folgende Anschrift gesendet werden:

Michael Pinkert, Auf dem Tringelbusch 8, D-51645 Gummersbach  oder  info@wv-pinkert.de

 

Eine unangemeldete Nichtabnahme / -abholung des Wohnwagens zum vertraglich vereinbarten Zeitpunkt oder eine ausstehende Kautionshinterlegung gilt als unangemeldeter Rücktritt vom Mietvertrag, wodurch der Vermieter das Recht hat die Anzahlung des Mieters vollständig einzubehalten. Der Vermieter behält sich das Recht zur Forderung einer Ausfallentschädigung vor.

Die vereinbarte Mietdauer kann nur im gegenseitigen schriftlichen Einvernehmen verlängert oder verkürzt werden. Eine verkürzte Mietdauer gewährt keinen Anspruch auf anteilige Rückzahlung der vertraglich vereinbarten Miete.

 

§20 Rechtswahl, Gerichtsstand, Sonstiges

-       20.1.: Die Parteien vereinbaren die Geltung von deutschem Recht für ihre gegenseitigen rechtlichen Beziehungen aus diesem Mietvertrag.

-       20.2.: Für den Fall, dass der Mieter keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat, vereinbaren die Parteien, die Zuständigkeit deutscher Gerichte für die Entscheidung über Rechtsstreitigkeiten die aufgrund dieses Mietvertrages bzw. Mietverhältnisses entstehen könnten. Zuständig soll dabei das Gericht sein, bei dem der Vermieter seinen allgemeinen Gerichtsstand hat.

-       20.3.: Wenn und soweit eine der Bestimmungen dieses Vertrages gegen eine zwingende gesetzliche Vorschrift verstößt, tritt an ihre Stelle die entsprechende aktuelle gesetzliche Regelung.

-       20.4.: Alle Vereinbarungen bedürfen der Schriftform.

 

§21 Datenerhebung, Datenverarbeitung, Datennutzung

Alle persönlichen Daten des Mieters, welche sich aus dem Mietvertragsverhältnis ergeben, werden gemäß DSGVO verantwortungsvoll vom Vermieter gespeichert und verarbeitet. Die Datenschutzerklärung des Unternehmens „Wohnwagenvermietung Pinkert“ kann auf Anfrage zugesandt oder auf dessen Webseite unter www.wv-pinkert.de eingesehen werden.

 

§22 Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Vertragsschluss unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt davon die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der wirtschaftlichen Zielsetzung am nächsten kommen, die die Vertragsparteien mit der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für den Fall, dass sich der Vertrag als lückenhaft erweist.

Alle oben aufgeführten Preise sind exklusive 19% Umsatzsteuer.

 

Vollmacht zur Durchführung einer Wohnwagenüber/-rückgabe:

 

 

 

Mieter laut Mietvertrag (Vorname, Name): __________________________________________________

 

Anschrift:__________________________________________

 

 

 

Hiermit bevollmächtige ich Frau/Herrn (Vorname, Name) _________________________________________________

 

Wohnhaft: __________________________________________________

 

 

 

die Wohnwagenüber/-rückgabe laut Mietvertragsvereinbarung zu Mietvertrag Nr. __________________ durchzuführen.

 

Ebenfalls bevollmächtige ich vorbenannte(n) Bevollmächtigte(n) das Rückgabeprotokoll in meinem Namen und auf meine Rechnung zu unterscheiben.

 

 

 

Datum, ______________________

 

 

 

 

 

Unterschrift: __________________

 

 

 

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